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Bund der Verfolgten des Naziregimes Berlin e.V.
Gemeinnützige Körperschaft Im "Zentralverband demokratischer Widerstandskämpfer und Verfolgtenorganisationen e.V. Bonn" (ZDWV); Mitglied der FILDIR - Federation Internationale Libre des Deportes et Internes de la Resistance, Paris; versehen mit Beratungsstatut bei den Vereinten Nationen (UN) und Euoprarat. |
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Vorwort Der Bund der Verfolgten des Naziregimes in Berlin macht sich zur Aufgabe, alle Personen, die aktiv gegen die Nazidiktatur eingetreten sind oder von diesem System aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt oder geschädigt wurden, zu vereinen und ihre Interessen zu vertreten. Im Gedenken an seine Toten sieht es der Bund der Verfolgten des Naziregimes als seine Aufgabe an, die politische Entwicklung in Deutschland zu beobachten und das in seinen Kräften stehende zu tun, um zu verhüten, dass eine einseitige Parteidiktatur Menschenrecht, Menschenwürde und Freiheit gefährdet. Er wird in diesem Sinne auch alle Bestrebungen fördern, die die Weltanschauung der Jugend mit dem Geist vertraut machen wollen, der seit Jahrtausenden die Kultur der Menschheit geleitet hat. Eine gerechte Wiedergutmachung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen soll der Verwirklichung zugeführt werden. Im Rahmen der moralischen Wiedergutmachung fordert der BVN-Berlin:
Der BVN Berlin lehnt trotz allen Unrechts die Gefühle des Hasses und der Vergeltung ab. Mit gleicher Entschiedenheit verlangt er die gerechte Bestrafung der Kriegsverbrecher und der Verbrecher gegen die Menschlichkeit. Der BVN-Berlin tritt mit allen Mitteln für die Wiedereinschaltung der durch das "Dritte Reich" existenzlos gewordenen Personen ein. Er wird mit allen gleichgerichteten Organisationen innerhalb und außerhalb Europas zusammenarbeiten. Satzung § 1 Die Vereinigung führt den Namen "Bund der Verfolgten des Naziregimes, Berlin e.V." (kurz BVN genannt). Sie hat ihren Sitz in Berlin. Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen. § 2 Die Vereinigung ist eine überparteiliche, überkonfessionelle Organisation der politisch, rassisch, religiös Verfolgten aus der Zeit von 1933 bis 1945. Die Tätigkeit der Vereinigung ist gemeinnützig. Sie will die Ansprüche der Verfolgten wahren, insbesondere die Rechte nach den Bundesentschädigungsgesetzen, den Rückerstattungsgesetzen und dem Berliner PrV-Gesetz. Dieses soll erreicht werden durch die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, soweit dies die Verfolgten betrifft (Anerkennungs-Entschädigungs-Rentengesetz usw.). Das Ziel des BVN ist auch die Einschaltung seiner Mitglieder in die bei der Wiedergutmachung mitwirkenden Ausschüsse. § 3
§ 4 Mitglied der Vereinigung können politisch, rassisch, religiös Verfolgte und ihre Ehegatten und Verwandte 1. und 2. Grades werden, die diese Satzung anerkennen. Auch nicht verfolgte Personen können Mitglieder werden, wenn sie ihre entschiedene Bereitschaft zum Einsatz für die Demokratie bewiesen haben, beispielsweise durch den persönlichen Einsatz gegen jedes System der Unfreiheit und gegen jede Benachteiligung von Menschen aus rassischen, politischen oder weltanschaulichen Gründen. Sie müssen zwei Mitglieder des BVN als Bürgen stellen. Die Beitrittserklärung, auch von Personen außerhalb Berlins, ist an die Geschäftsstelle Berlin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Abgelehnte innerhalb vier Wochen Einspruch bei der Geschäftsstelle einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind:
§ 5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem die Beitrittserklärung ausgefertigt wurde.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsausweis ist der Austritterklärung beizufügen. § 6 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Bundes schädigt, seiner Zielsetzung zuwiderhandelt, sich eines ehrwidrigen Verhaltens schuldig macht oder länger als sechs Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt. Der Auschluss kann von dem geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhö,rung des Betroffenen. Der Beschluss ist vom geschäftsführenden Vorstand dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen die Berufung an das Ehrengericht zulässig. Sie ist beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der Vorstand kann beschließen, dass das betroffene Mitglied während der Dauer des Auschlussverfahrens keine Ämter im BVN ausüben darf. § 7 Die Höhe der Beiträge wird vom Gesamtvorstand festgesetzt. § 8 Die Beiträge und sonstigen Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 9 Alle Wahlen innerhalb der Vereinigung werden geheim und nach demokratischen Grundsätzen durchgeführt. § 10 Organe der Vereinigung sind:
§ 11 Der Gesamtvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, drei Schriftführern und mindestens drei, jedoch nicht mehr als sieben Beisitzern. Er bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinigung, insbesondere über den Beitritt oder die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, und nimmt in dringenden Fällen die Rechte der Mitgliederversammlung wahr, wenn deren Zusammentreten nicht abgewartet werden kann. § 12 Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführenden Vorsitzende, der Vorsitzende oder einer der zwei Stellvertreter, von denen jeder alleine vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Richtlinien, die durch die Satzung und die Beschlüsse der Organe festgelegt sind. Er regelt seine Geschäftsverteilung und kann im Behindernugsfalle ein Mitglied des Gesamtvorstandes mit der kommissarischen Wahrnehmung eines anderen Vorstandsamtes betrauen. § 13 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes zu eier Sondersitzung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 10% der Mitglieder unterschrieben sein muss. Zur Mitgliederversammlung muss mit vierwöchiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlungs schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung kann nur über die Punkte der Tagesordnung Beschluss fassen, es sei denn, dass die Tagesordnung mit Stimmenmehrheit erweitert wird. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter. Sie kann von der Mitgliederversammlung auch anderweitig geregelt werden. Vor Rücktritt des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter bis zur Neuwahl des Vorsitzenden. § 14 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt.
Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen Schriftführer in ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von den am Schlusse der Mitgliederversammlungs anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. § 15 Eine Satzungsänderung und die Auflösung der Vereinigung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Ein satzungsändernder Beschluss ist nur zulässig, wenn ein diesbezüglicher Antrag bei der Versammlungseinberufung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt ist. Die Auflösung der Organisation kann nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung überlässt der Bund der Verfolgten des Naziregimes Berlin e.V. seine Unterlagen und Dokumentationen dem Land Berlin, zur Zeit vertreten durch die Gedenkstätte Deutscher Widerstand (GDW). Das etwa vorhandene Vermögen der Vereinigung fällt dem Land Berlin, vertreten durch die jeweils für die Betreuung und Versorgung politisch, rassisch und religiös Verfolgter zuständige Senatsverwaltung, zu. zurück |